Jubelsparer - bis zu 5 %* Zinsen

Unser Jubiläumsangebot!

Sie möchten Ihr Geld sicher anlegen und dabei von einer attraktiven Verzinsung profitieren? Unser Produkt Jubelsparen bietet Ihnen einen starken Zinssatz am Anfang und einen soliden Zinssatz über die weitere Laufzeit.

Der Jubelsparer im Überblick

So funktioniert unser Jubelsparer

Der Jubelsparer hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Bei Vertragsabschluss vereinbaren Sie mit uns einen Staffelzins. Diese Bedingungen bleiben über die gesamte Vertragslaufzeit bestehen.*


Konditionen

Laufzeit Zinssatz*
6 Monate 5,00 % p.a.
18 Monate 2,00 % p.a.

*Begrenztes Kontingent; Anlagebetrag mind. 2.500 €, max. 2.000.000 €; für (Neu-)Kunden mit aktiver Kundenbeziehung, d.h. aktives Girokonto und Mitgliedschaft;

Zinsstaffel: 6 Monate 5 % p.a., danach 18 Monate 2 % p.a., nach Ablauf Verzinsung wie Diridari-Sparkonto; Kündigungssperrfrist ab Anlage 21 Monate, anschließend Kündigungsfrist 3 Monate.

Die Informationen sind lediglich eine zusammenfassende Kurzdarstellung der wesentlichen Produktmerkmale. Sie dienen ausschließlich Informationszwecken und können ein Beratungsgespräch nicht ersetzen. Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr/Ihre Kundenberater/in gerne zur Verfügung.

 


Häufige Fragen zum Jubelsparer

Kann ich die Anlagesumme zwischendurch erhöhen?

Nein. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen während der Laufzeit sind nicht möglich.

Wann bekomme ich die Zinsen?

Die Zinsgutschrift erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres und zum Laufzeitende.  

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisenbank München-Süd eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisenbank München-Süd eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.