Das eG im Namen verrät es – wie alle Volksbanken und Raiffeisenbanken ist auch die Raiffeisenbank München-Süd eG eine eingetragene Genossenschaft. Die Basis jeder Genossenschaft sind ihre Mitglieder, die über ihr Stimmrecht das Geschehen in der Bank beeinflussen können. Die Raiffeisenbank München-Süd hat davon 6.726. Die Mitglieder sind dabei nicht nur Kunden, sondern auch gleichzeitig Inhaber von Genossenschaftseinlagen und somit Miteigentümer der Bank. In der Satzung Raiffeisenbank München-Süd ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder fest im Zweck der Genossenschaft verankert.
Die Mitglieder wählen alle vier Jahre Vertreter, die die Interessen der Mitglieder als ausgewählte Repräsentanten gegenüber der Bank vertreten. Derzeit gehören 68 Vertreterinnen und Vertreter diesem Gremium an, das jährlich auf der Vertreterversammlung zusammenkommt. In diesem Jahr stehen wieder Neuwahlen an! Für je 100 Mitglieder ist ein(e) Vertreter(in) zu wählen. Maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder, die am Schluss des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben. Gemäß § 26 c der Satzung sind zusätzlich Ersatzvertreter zu wählen. Der Wahlausschuss hat 5 zu wählende Ersatzvertreter bestimmt.
Nach dem Mitglieder-Stand zum 31.12.2024 sind 67 Vertreterinnen und Vertreter sowie 5 Ersatzvertreter zu wählen.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen dem von der letztjährigen Vertreterversammlung gewählten Wahlausschuss.
Der Wahlausschuss hat eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zur Vertreterversammlung (Wahlliste) aufgestellt, die in der Zeit vom 15.01.2025 bis 12.02.2025 zusammen mit der Wahlordnung in allen Geschäftsstellen unserer Bank zur Einsicht für die Mitglieder aufliegt.
Von den Mitgliedern der Bank können während dieser Auslagefrist noch weitere Kandidaten zur Aufnahme in die Wahlliste dem Wahlausschuss schriftlich vorgeschlagen werden. Jeder weitere Wahlvorschlag muss jedoch laut § 3 Abs. 1 der Wahlordnung von mindestens 50 Mitgliedern unterzeichnet sein. Auch können weitere Vorschläge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie die in der Satzung genannten Voraussetzungen erfüllen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss. Eine erneute Bekanntmachung wird nicht vorgenommen.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Neuwahl zur Vertreterversammlung stehen Ihnen die Mitglieder des Wahlausschusses gerne zur Verfügung.
Die Vertreterversammlung beschließt wichtige Angelegenheiten der Genossenschaftsbank, wie beispielsweise die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses und Änderungen der Satzung.
Das Gremium bestimmt zudem über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wie man es auch von Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft kennt. Zusätzlich werden hier auch die Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Die Regelungen zum Vertreteramt und zur Vertreterversammlung sind in der Satzung festgelegt.